Antrag auf dezentrale Unterbringung von Flüchtlingen 07.02.1302.02.17 Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept zu erarbeiten, wie sichergestellt werden kann, dass alle Langenfelder Asylbewerberinnen und Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung), geduldeten Migrantinnen und Migranten, die derzeit zentral in Übergangswohnheimen untergebracht sind, dezentral in Wohnungen untergebracht werden können In die Erarbeitung sind sowohl die Betroffenen, als auch die Betreiber, die Wohnungsgesellschaften, die migrationspolitischen Vereine der Stadt und der Integrationsrat einzubeziehen. Neu einreisende Asylsuchende oder Geduldete sollen auf Wunsch spätestens nach 6 Monaten dezentral untergebracht werden. Begründung: In Langenfeld werden AsylbewerberInnen, Geduldete sowie MigrantInnen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 überwiegend in zentralen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Für geduldete Migrantinnen und Migranten gilt nicht mehr das Asylverfahrens-, sondern das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. das Asylbewerber-leistungsgesetz (AsylbLG). LeistungsempfängerInnen nach §2 AsylbLG (Leistungsbezug nach §3 AsylbLG seit mind. 48 Monaten) sind nicht mehr zwingend in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen. Auf diese Gruppe ist das SGB XII entsprechend anzuwenden. Diese Personen können dezentral untergebracht werden. Im Falle von AsylbewerberInnen kommt das AsylVfG zur Anwendung. Jedoch spricht das Gesetz hier einerseits ausdrücklich von einer Abwägungsmöglichkeit zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des Ausländers, andererseits werden mit den Formulierungen im §53 „sollen“ und „in der Regel“ gleich an 2 Stellen Ermessenspielräume eingeräumt. Es ist demnach eher zu begründen, worin das öffentliche Interesse an einer Unterbringung in zentralen Heimen besteht, anstatt separat in Einzelfallprüfungen über die Möglichkeit einer Unterbringung einzelner ausländischer Personen zu befinden. Bezüglich der Beachtung des öffentlichen Interesses als auch der Belange des Ausländers muss eine dezentrale Unterbringung angestrebt werden. Einerseits ist die dezentrale Unterbringung von AsylbewerberInnen und anderen MigrantInnen eine wichtige Säule für eine erfolgreiche Integrationsarbeit. Die konzentrierte und isolierte Unterbringung der AsylbewerberInnen verhindert häufig den notwendigen Kontakt zur einheimischen Bevölkerung und trägt zur Stigmatisierung vor allem dort lebender Kinder und Jugendlicher bei. Zudem ist den Dresdner Bürgern und Bürgerinnen der Einblick in das Alltagsleben der dort lebenden Menschen weitestgehend verwehrt und eine differenziertere Bewertung gegenüber ausländischen Mitbürgern erschwert. Andererseits verbessert eine dezentrale Unterbringung in den allermeisten Fällen die Lebenssituation der benannten MigrantInnen nachhaltig und hilft, die Integrationsfähigkeit dieser Menschen zu erhalten bzw. erst deren Erwerb. Angesichts der langen Dauer mancher Asylverfahren muss hier ein Hauptaugenmerk der Integrationspolitik liegen, denn diese Integrationsfähigkeit ist entscheidend sowohl bei einer möglichen Rückkehr in das Herkunftsland als auch bei einer positiven Aufenthaltsbescheinigung für die Bundesrepublik. Der Erhalt bzw. die Förderung dieser Intergrationsfähigkeiten wird jedoch erschwert bis verhindert, wenn diese Menschen in den Möglichkeiten, ihr Leben selbst bestimmt zu führen, den Lebensalltag selbst zu organisieren, eingeschränkt werden. Auch hinsichtlich des öffentlichen Interesses an sparsamem Wirtschaften ist die dezentrale Unterbringung klar von Vorteil. Die Unterbringung in Heimen – auch wenn sie zum Teil wohnungsähnlichen Charakter haben führt zu Entmündigung und Unselbständigkeit. Hinzu kommt ein absoluter Mangel an Rückzugsmöglichkeiten. Kontrollmaßnahmen vermitteln den Betroffenen das Gefühl des Ausgeliefertseins. Diese Umstände verursachen erhebliche Spannungen sowie physische und psychische Beeinträchtigungen. Die zentrale Unterbringung verschärft den Zustand der ohnehin vorhandenen teilweise jahrelangen Unsicherheit, in dem diese Menschen leben. Sie ist mit der Würde des Menschen und auch grundlegenden Prinzipien des Sozialstaats kaum vereinbar. Zahlreiche Bundesländer, aber auch einzelne Kommunen haben sich inzwischen dieser Sichtweise angeschlossen. Schaut man über die Landesgrenze hinaus, zeigt sich folgendes Bild: In Hessen leben 66% der Asylbewerber und Geduldeten in Wohnungen, in Niedersachsen 80% und auch in Berlin 80%. Berlin hat bereits 2003 eine Verwaltungsvorschrift zum AsylbLG ausgegeben, wonach die Betroffenen nach Ablauf der 3 Monate Asylverfahren vorrangig in Mietwohnungen unterzubringen sind. Auch einzelne Kommunen haben derartige generelle Lösungen getroffen. Verwiesen sei hier auf Leverkusen im Dezember 2001.