Satzung

von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ortsverband Langenfeld/Rhld.

§ 1 Name und Sitz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Langenfeld ist Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Langenfeld. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Langenfeld/Rhld. Er hat seinen Sitz in der Stadt Langenfeld/Rhld.

§ 2 Zweck und Aufgaben

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen an der politischen Willensbildung in der Stadt Langenfeld/Rhld. auf der Basis des Bundes-, Landes-, und Kreisparteiprogramms teil.

§ 3 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied der Partei kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Programme und die Satzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
  • (2) Die Mitgliedschaft wird nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag (beim Orts-, Kreis-, Landes- oder Bundesverband) und einer Annahme des Antrags durch den Ortsvorstand gültig. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei der Ortsmitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  • (3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • (4) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze des Ortsverbandes verstößt und ihm damit schweren Schaden zufügt. Ein Antrag zum Ausschluss muss vom Vorstand oder von mindestens 10 % der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt und von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder bestätigt werden. Über einen Ausschluss berät das nach Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht gemäß § 10 Parteien-Gesetz.
  • (5) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderungen keinen Mitgliedsbeitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Aufforderung als Austritt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • (1) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ortsverband Langenfeld/Rhld. hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen.
  • (2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Ortsvorstandssitzungen und Ortsmitgliederversammlungen einzubringen und grundsätzlich Rederecht.

§ 5 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung (Ortsvollversammlung) und der Ortsvorstand.

§ 6 Die Ortsmitgliederversammlung

  • (1) Die ordentliche Ortsmitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Ortsvorstand einzuberufen.
  • (2) Zu den Ortsmitgliederversammlungen ist jedes Mitglied 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist gilt gewahrt durch die rechtszeitige Abgabe bei der Post. Die Zusendung per elektronischer Post ist nach schriftlicher Zustimmung ebenfalls zulässig. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Ortsmitgliederversammlung.
  • (3) Eine Ortsmitgliederversammlung ist auf Verlangen von 10% der Mitglieder unverzüglich durch den Ortsvorstand einzuberufen.
  • (4) Ortsmitgliederversammlung sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.
  • (5) Eine ordnungsgemäß einberufene Ortsmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 % der Mitglieder anwesend sind. Ist die Ortsmitgliederversammlung von Anfang an beschlussunfähig oder wird sie es in ihrem Verlauf, so kann sie ordnungsgemäß mit der gleichen Tagesordnung bzw. den betreffenden Tagesordnungspunkten frühestens wieder nach sieben Tagen einberufen werden. Sie ist dann in jedem Fall beschlussfähig. In der Einladung muss auf diese besondere Beschlussfähigkeit ausdrücklich hingewiesen werden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, sofern die Versammlung kein anderes Verfahren festlegt.
  • (6) Aufgaben der Ortsmitgliederversammlung sind:
    • Die Wahl des Ortsvorstandes
    • Die Entlastung des Ortsvorstandes
    • Die Wahl der Delegierten für die Kreisdelegiertenversammlung, die Wahl der Kandidat*innen für den Stadtrat sowie für das Bürgermeister*innen-Amt der Stadt Langenfeld/Rhld.
    • Die Änderung der Satzung und der Beitragsordnung
    • Die Beschlussfassung über einen Haushaltsplan
    • Die Beschlussfassung über kommunale Partei- und Wahlprogramme des Ortsverbandes
    • Die Änderung der Geschäftsordnung und der Verfahrensordnung zur Urabstimmung.
  • (7) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen. Die Wahl der Ortsvorstandsmitglieder, sowie Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz, sind stets geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
  • (8) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Sie sind nur zulässig, wenn in der Einladung auf die zu ändernden Satzungsbestimmungen hingewiesen wurde.
  • (9) Über die Ergebnisse der Ortsmitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von der/dem Protokollführenden und von der/dem Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 7 Der Ortsvorstand

  • (1) Der Ortsvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, der/dem Schriftführer*in, dem/der Kassierer*in sowie Beisitzer*innen, denen weitere Aufgaben übertragen werden können. Sprecher*innen, Schriftführer*in und Kassierer*in vertreten den Ortsvorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).
  • (2) Dazu kann die “Grüne Jugend” des Ortsverbandes eine/n aus ihrer Mitte bestellten Delegierte/n mit beratender Funktion in den Vorstand entsenden.
  • (3) Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter*in, vertritt den Ortsvorstand gem. § 26 Abs. 2 des BGB und § 11 Abs. 3 des Parteiengesetzes. In finanziellen Angelegenheiten ist der/die Kassierer*in nur gemeinsam mit einem der Sprecher*innen verfügungs- und vertretungsberechtigt. Von dieser Regelung sind Ausnahmen zur Erleichterung der Kontoführung zulässig.
  • (4) Der Ortsvorstand wird von einer Ortsmitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  • (5) Der Ortsvorstand wird von den Sprecher*innen einberufen. Er ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • (6) Der Ortsvorstand entscheidet über die Annahme von Aufnahmeanträgen. Er entscheidet über die Einberufung einer Ortsmitgliederversammlung und die entsprechende Tagesordnung. Er führt die Geschäfte des Ortsvorstandes unter Berücksichtigung des ihm durch die Ortsmitgliederversammlung bzw. Satzung gewährten Finanzrahmens. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt diesen zur Beratung und Entscheidung der Ortsmitgliederversammlung vor. Die Sprecher*innen leiten die Ortsvorstandssitzung und die Ortsmitgliederversammlung, wenn das jeweilige Gremium nicht ausdrücklich anders entscheidet.
  • (7) Der gesamte Ortsvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können von einer Ortsmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden:
    • Die Abwahl ist auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu nehmen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung einer Ortsmitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt schriftlich beim Vorstand beantragen, ein entsprechendes Abwahlbegehren dann in der Einladung zur Ortsmitgliederversammlung angekündigt worden ist und der Antrag der Versammlung schriftlich vorliegt.
    • Erfolgt eine Abwahl des gesamten Vorstandes, des gesamten geschäftsführenden Vorstandes oder von Teilen des geschäftsführenden Vorstandes ohne dass eine Neuwahl in der gleichen Mitgliederversammlung stattfindet, so führen die abgewählten Vorstandsmitglieder die Geschäfte kommissarisch bis zur Neuwahl weiter. Eine Neuwahl muss auf einer dazu vom Vorstand einzuberufenden Ortsmitgliederversammlung innerhalb von dreißig Kalendertagen stattfinden.

§ 8 Der/die Ortskassierer*in

  • (1) Der/Die Ortskassierer*in ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Er/Sie überwacht den Eingang der Mitgliedsbeiträge, notfalls durch rechtzeitige Mahnung und ist verpflichtet die Kreis-, Landes- bzw. Bundesebene bei der Erstellung des Rechenschaftsberichtes der Partei zu unterstützen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen.
  • (2) Den gewählten Kassenprüfer*innen und Vorstandsmitgliedern ist jederzeit Einblick in die Buchführung und die Kassenbestände zu gewähren.
  • (3) Ausgaben, die als Einzelbetrag € 2.500 übersteigen und Zahlungen an Parteimitglieder, die über die geltende Spesen- und Reisekostenregelung hinausgehen, bedürfen der Zustimmung durch den Ortsorstand.

§ 9 Urabstimmung

  • (1) Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder der Ortsmitgliederversammlung oder einem Drittel der Mitglieder des Ortsvorstandes führt der Ortsvorstand unter allen Mitgliedern eine Urabstimmung durch.
  • (2) Näheres regelt die Urabstimmungsordnung des Bundesverbandes.

§ 10 Mindestparität

  • (1) Alle auf Ortsebene zu besetzende Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
  • (2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.
  • (3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
  • (4) Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.

§ 11 Auflösung

  • (1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  • (2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Ortsmitgliederversammlung bei Auflösung.

§ 12 Abschlussbestimmungen

  • (1) Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die Satzungsbestimmungen des Kreisverbandes und des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen und der Bundespartei. Dies gilt insbesondere für die Geschäftsordnung, das Frauenstatut und die Schiedsgerichtsordnung.
  • (2) Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 26.10.2020.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 16.10.2017 außer Kraft.

 

Beitragsordnung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Langenfeld

§1 Mitgliedsbeiträge

  • (1) Wer Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Langenfeld ist, entrichtet einen monatlichen Mindestbeitrag von € 10.
  • (2) Schüler*innen, Studenten*innen und Menschen mit geringem Einkommen (z. B. Sozialhilfe oder Hartz-IV) kann auf Antrag der Mindestbeitrag auf € 5 reduziert werden. Der Antrag ist an den Ortsvorstand zu richten.
  • (3) Der Ortsvorstand ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen zu bewilligen (Sozialklausel).
  • (4) Positive Veränderungen des finanziellen Status der Mitglieder mit reduzierten Beiträgen nach (2) und (3) sind dem Ortsvorstand anzuzeigen.
  • (5) Die Jahresbeitragssumme nach (1) bis (3) ist jeweils bis zum 31.12. des Beitragsjahres zu zahlen.

§2 Sonderbeiträge

  • (1) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Langenfeld leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Ortsmitgliederversammlung bestimmt. Über individuelle Ausnahmen entscheidet der Ortsvorstand auf Antrag (Sozialklausel).
  • (2) Der Ortsvorstand kann den Stand dieser Zahlungen für die Mitglieder des Ortsverbandes öffentlich machen.
  • (3) Die Sonderbeiträge werden wie folgt festgelegt:
    • Ratsmitglieder spenden die Hälfte der monatlichen Aufwandsentschädigung. Dies schließt auch den Zusatzbetrag für einen (stellv.) Fraktionsvorsitz, sowie für einen Ausschussvorsitz ein. Bei den Zusatzbeträgen kann der Spendenbeitrag um einen Betrag vermindert werden, der die steuerliche Mehrbelastung ausgleicht.
    • In Absprache mit dem Vorstand kann der Spendenbeitrag an den Ortsverband durch einen Spendenbeitrag an eine gemeinnützige Organisation gemindert werden.
    • Bei Sitzungsgeldern für andere Gremien (Aufsichtsräte etc.), die höher sind als die übliche Entschädigung, werden vom erhöhtem Satz ebenfalls 20% gespendet.
    • Bürgerschaftliche Mitglieder spenden 20 % der Sitzungsgelder.
    • Bürgerschaftliche Mitglieder/Ratsmitglieder, die eine Hausfrauen/männerentschädigung / einen Verdienstausfall geltend machen, spenden 40 % der Sitzungsgelder.

 

Diese Beitragsordnung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 26.10.2020.
Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 16.10.2017 außer Kraft.